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Jugendordnung

 

Die Jugendordnung wurde am 18.06.2002 vom Vereinsvorstand aufgestellt
und am 21.06.2002 von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt.

§ 1
Der Schachklub Töging e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3
Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Jugendarbeit im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinsatzung. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 4
Organe
Die Organe sind:
- die Vereinsjugendversammlung,
- die Vereinsjugendleitung.

§ 5
Vereinsjugendversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

a) Zusammensetzung
Sie besteht aus:
- der Vereinsjugendleitung,
- allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),
- allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Die Vereinsjugendsprecher/innen müssen bei der Wahl mindestens 14, aber noch unter 21 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendversammlung
- Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,
- Entlastung der Vereinsjugendsprecher/-innen,
- Wahl der Vereinsjugendsprecher/-innen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Die jährliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Vereins statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in § 4, Abs. 4 u. 6 entsprechende Anwendung.

§ 6
Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugend besteht aus:
- Dem Jugendleiter
- Zwei Vereinsjugendsprechern/-innen,

b) Der von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend im Vereinsvorstand.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom/von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendversammlung und der Satzung des Vereins.

§ 7
Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

 

   
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